Stand: JANUAR 2017
1 Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen
und zukünftigen an Colette Schwarte, Dipl. Kommunikationsdesignerin
(nachfolgend Designer) erteilten Aufträge/Verträge. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil,
es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn der Designer
in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen
abweichende Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen Designer und Auftraggeber zwecks
Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niederzulegen. Wird kein schriftlicher Vertrag formuliert,
so gilt die entsprechende Auftragsbestätigung des Designers als maßgeblich.
2 Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der
auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet
ist.
2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die
nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht
ist. Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche
aus
§§ 97 ff. UrhG zu.
2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche
Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion
verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen –
ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt
den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten
Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart,
gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche
Vergütung als vereinbart. Eine Übertragung der Nutzungsrechte
durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung
zwischen Auftraggeber und Designer.
2.4 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den
jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes
vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.
Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksame
Zustimmung
des Designers.
2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der
Vergütung über. Dem Designer ist es gestattet, seine Werke zum
Zweck der Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden.
2.6 Der Designer ist zur Anbringung seines Namens, seines Logos oder Firmenwortlautes
in zurückhaltender aber erkennbarer Größe auf jedem Werk
berechtigt. Wird ein Weglassen vereinbart, ist dennoch in einem Impressum
sein Name unter “Grafik-Design” bzw. “Web-Design”
zu nennen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den
Designer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens
beträgt der Schadensersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag
für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung.
Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen,
bleibt unberührt.
2.7. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle Unterlagen und Umstände,
die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und
vollständig dem Designer zugänglich gemacht werden. Erstmals
vor Arbeitsbeginn im Briefing, danach jeweils bei Bekanntwerden.
2.8 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige, für ein
gutes Ergebnis notwendige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die
Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
3 Vergütung
3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung
von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt
auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD
(neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2 Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Werden keine Nutzungsrechte
eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert,
entfällt die Vergütung für die Nutzung.
3.3 Werden die Entwürfe später, oder in größerem
Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Designer
berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich
in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung
für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
3.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten,
die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind
kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
ist.
3.5 Alle Leistungen des Designers erfolgen gegen Entgelt. Lediglich die
zum Angebot nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen
erfolgt kostenlos.
3.6. Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen
zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen
und als Willenserklärung des Auftraggebers, einen Auftrag zur Ausführung
der gewünschen Arbeiten in vollem Umfang zu vergeben. Die Höhe
des Präsentationsentgeltes ist frei vereinbar, umfasst im Zweifelsfall
die Hälfte des Gestaltungshonorares nach den Honorar-Richtlinien.
3.7 Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von
Rechten. Die Inhalte und Vorschläge einer Präsentation sind
urheberrechtlich geschützt.
4 Fälligkeit der Vergütung, Abnahmen
4.1 Das Gesamthonorar umfasst die Honorarteile Gestaltung, Nutzung, Ausführung
sowie Nebenleistung und Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Das Gesamthonorar ist ohne Abzug zahlbar und spätestens mit der durch
den Designer angebotenen Übergabe des Werkes fällig.
4.2 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende
Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt
sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer
hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen
zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung,
1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
4.3 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist die Vergütung zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung rein
netto.
4.4 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen
verweigert werden.
4.5 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug kann der Designer ab dem 8. Tag nach Zahlungsziel (es
gilt das auf Rechnungen aufgedruckte Datum) Verzugszinsen in Höhe
von 8 % über dem Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung eines
nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt wie die
Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung
nachzuweisen.
4.6 Der Auftraggeber kann nur dann mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder vom Designer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
5 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1 Sonderleistungen
Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen,
Manuskriptstudium oder Drucküberwachung etc. werden nach dem Zeitaufwand
entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste
Fassung) gesondert berechnet bzw. zum jeweils gültigen Stundensatz
in Rechnung gestellt.
5.2 Fremdleistungen
Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen
Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht
zu erteilen.
5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen
und auf Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich
der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen
Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß
ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
5.4 Nebenkosten
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle
Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen,
Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.5 Reisekosten
Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag
zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber
zu erstatten.
6 Eigentumsvorbehalt
6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt,
nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2 Rückgabe der Originale
Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben,
falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung
oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung
der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt unberührt.
6.3 Versand
Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für
Rechnung des Auftraggebers.
6.4 Eine zum Erwerb des Eigentums durch den Designer etwa erforderliche
Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt,
dass der Vertragspartner dem Designer die Sache wie ein Entleiher für
die Agentur verwahrt oder, soweit er die Sache selbst nicht besitzt, die
Übergabe bereits jetzt durch die Abtretung des Herausgabeanspruches
gegen den Besitzer an den Designer ersetzt.
6.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu
behandeln, sie separiert und gekennzeichnet zu lagern und auf eigene Kosten
gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern.
6.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere
Zahlungsverzug, ist der Designer berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit
auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung von
Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen.
Alle erforderlichen Auskünfte hierzu muss der Vertragspartner auf
Verlangen des Designers hin sofort erteilen. In der Zurücknahme sowie
in der Verpfändung der Vorbehaltsware durch den Designer liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, sie erklärt dieses ausdrücklich
schriftlich
.7 Digitale Daten
7.1 Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die am
Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht
der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert
zu vereinbaren und zu vergüten.
7.2 Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung
gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers
geändert werden. Bearbeitungen, die zu einer Entstellung oder rufschädigenden
Abwandlungen führen, sind jedoch auch dann nicht gestattet.
8 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
8.1 Korrektur
Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster
vorzulegen.
8.2 Produktionsüberwachung
Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund
besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung
ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen
zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für
Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
8.3 Belegmuster
Von allen vervielfältigten Arbeiten, auch Nachdrucken, überläßt
der Auftraggeber dem Designer unaufgefordert 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete
Belege unentgeltlich (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl).
Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung
zu verwenden und dabei auch den Namen und Schriftzug des Auftraggebers
einzusetzen.
9 Gewährleistung
9.1 Der Designer verpflichtet sich, jeden Auftrag mit der größtmöglichen
Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen,
Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
9.2 Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 10 Kalendertagen
nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen.
Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
10 Haftung
10.1 Der Designer haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden
Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung
gilt auch für alle Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für
leichte Fahrlässigkeit haftet der Designer nur bei der Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
10.2 Soweit die Schadensersatzhaftung dem Designer gegenüber ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeit
nehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.3 Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind
die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers.
Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
10.4 Sofern der Designer selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist,
tritt er hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-,
Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter
oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtete
sich, vor einer Inanspruchnahme des Designers zunächst zu versuchen,
die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
10.5 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder
Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung
für die Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
10.6 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte,
Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des
Designers.
10.7 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit
und Eintragungsfähigkeit sowie Neuheit des Produktes der Arbeiten
haftet der Designer nicht.
11 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
11.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen
hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht
der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen,
so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch
für bereits begonnene Arbeiten.
11.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene
Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
11.3 Der Auftraggeber versichert, zur Verwendung aller überlassenen
Arbeiten und Vorlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) berechtigt
zu sein und, dass bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt
werden.
11.4 Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt
sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen
Dritter frei.
12 Schlussbestimmungen
12.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist Erfüllungsort der Sitz des Designers.
Colette Schwarte, Dipl. Kommunikationsdesignerin
Gaudystr. 8
10437 Berlin
12.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt
die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
12.3 Es gilt im übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.4 Gerichtsstand ist Berlin, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der
Designer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
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